18.11.2010 Strafrecht

OGH: Zur rechtzeitigen Überreichung von Schriftsätzen

Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben bzw in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnte


Schlagworte: Schriftsätze, rechtzeitige Überreichung, Frist
Gesetze:

§ 84 StPO, §§ 89 ff GOG

GZ 12 Os 48/10s, 16.09.2010

OGH: Nach stRsp sind Schriftsätze an ein Gericht nur dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamts noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden können. Der Absender muss den Brief entweder am Schalter des Postamts während der Dienststunden abgeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt. Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist also, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in "postalische Behandlung" genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum dieses Tages erhält.

Dies trifft auf die gegenständliche Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht zu, weil der Poststempel ein Datum trägt, das mehrere Tage nach dem Ablauf der Frist gelegen ist.