06.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen; er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Entgeltansprüche, sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Gesetze:

§ 1 Abs 2 IESG

In seinem Erkenntnis vom 13.07.2006 zur GZ 8 ObS 7/06x hat sich der OGH mit dem IESG befasst:

OGH: Der Begriff "Entgeltansprüche" im Sinne des IESG ist im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt. "Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind demgegenüber vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen.