25.11.2010 Strafrecht

OGH: Amtsmissbrauch (hier: durch die Unterlassung der Anzeigeerstattung eines Polizeibeamten)

Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts


Schlagworte: Amtsmissbrauch, Polizeibeamter, Unterlassung der Anzeigeerstattung
Gesetze:

§ 302 StGB

GZ 11 Os 87/10v, 28.09.2010

OGH: Selbst für ein nicht zum unmittelbaren Verkehr mit Staatsanwaltschaft und Gericht berufenes Exekutivorgan genügt zur Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB bereits die vom Schädigungsvorsatz umfasste Beeinträchtigung des Rechts auf Strafverfolgung etwa durch doloses Unterlassen weiterer Sachverhaltsermittlung oder der vollständigen - wenngleich behördeninternen - Darstellung der bisher bekannten Erhebungsergebnisse. Denn dadurch wird die Erstattung einer Anzeige (im technischen Sinn der §§ 24 letzter Satz, 84 Abs 1, Abs 3 StPO idF vor dem StPRefG BGBl I 2004/19, also zum fallaktuellen Tatzeitpunkt) oder eines Berichts iSv §§ 100 f StPO (idgF) und somit eine strafrechtliche Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Gericht ja gerade unmöglich gemacht. Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts.