02.12.2010 Strafrecht

OGH: Zur Beschwerde nach § 87 StPO

Die Beschwerde ist nur aus den im § 89 Abs 2 erster Satz StPO genannten Gründen zurückzuweisen; bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kann wirksam weiteres Vorbringen erstattet werden


Schlagworte: Beschwerde, Vorbringen
Gesetze:

§§ 87 f StPO

GZ 15 Os 45/10x, 15.09.2010

OGH: Nach § 88 Abs 1 StPO hat die Beschwerde den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Entgegen der alten Rechtslage hat die Beschwerde nunmehr (auch) anzugeben, worin eine Rechtsverletzung bestehen soll. Das Fehlen eines solchen Vorbringens beeinträchtigt jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist nämlich nur aus den im § 89 Abs 2 erster Satz StPO genannten Gründen zurückzuweisen. Außer diesen Fällen hat das Rechtsmittelgericht nach § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO jedoch stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wirksam weiteres Vorbringen erstattet werden kann. Bei diesem Rechtsmittel kennt das Gesetz - nach wie vor - keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihrer noch am Tag der Verkündung des Beschlusses dem Gericht auf elektronischem Weg übermittelten "Anmeldung der Beschwerde" den angefochtenen Beschluss deutlich genug bezeichnet und mit dem Schriftsatz vom 28. April 2009 ein umfangreiches Beschwerdevorbringen erstattet. Da die Beschwerde demnach weder verspätet noch von einem Unberechtigten eingebracht worden war, verstößt ihre Zurückweisung durch das OLG Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. September 2009 gegen § 88 Abs 1 StPO iVm § 89 Abs 2 StPO.