10.08.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG und Eingliederung eines Helfenden in den Betrieb

Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird oder dessen Vertreters, zu handeln; grundsätzlich kann auch der als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Eingliederung in den Betrieb, Helfender
Gesetze:

§ 333 ASVG

GZ 2 Ob 27/11a [1], 22.06.2011

 

Die Revision meint, die für die Anwendung des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs relevante Eingliederung könne auch kurzfristig und vorübergehend sein, etwa im Zuge von Be- und Entladungsvorgängen. Auch hier habe die Klägerin auf den Arbeitsablauf, nämlich das Herunterheben einer Palette, bei dem es zum Unfall gekommen sei, willentlich Einfluss genommen, indem sie dem Staplerführer mitteilte, ob er die Gabel zu hoch oder zu niedrig ansetze. Für ihre Eingliederung spreche auch, dass sie den Großteil ihrer Transporttätigkeit als „Ein-Mann-Betrieb“ für die Revisionswerberin durchführe, womit sie in tatsächlicher Hinsicht die Stellung eines mit Transportaufgaben befassten Angestellten einnehme, auch wenn sie keine Anwesenheitspflicht habe und Aufträge der Revisionswerberin ablehnen könne.

 

OGH: Zur Frage der Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen eines Vertragskontrahenten in das Unternehmen des gegenüberstehenden Unternehmers besteht umfangreiche Judikatur des OGH. Nach stRsp ist die Einordnung in den Betrieb nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird oder dessen Vertreters, zu handeln. Grundsätzlich kann auch der als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift.

 

Ob eine Eingliederung in einen fremden Betrieb anzunehmen ist, richtet sich aber nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls.

 

Hier hat die Klägerin - aus Platzgründen neben dem Regal stehenbleibend - dem Staplerfahrer, der eine einzige Palette für sie auf ihren Lkw zu laden hatte, zugesehen und dabei „mitgeteilt“, ob er die Gabel zu hoch oder zu niedrig ansetze. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Verhalten der Klägerin, das keine Hinweise auf ihre Bereitschaft, sich den Weisungen des fremden Unternehmers bzw eines von diesem bestellten Aufsehers zu unterwerfen, enthält, zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Eingliederung nicht vorlag, begegnet dies keinen grundsätzlichen Bedenken.

 

Die Klägerin führt seit etwa 15 Jahren für die Beklagte Transport- und Botendienste durch. Dies macht den Großteil ihrer Tätigkeit aus. Sie stellt monatlich jede einzelne Fahrt nach der Kilometeranzahl in Rechnung und hat keinerlei Anwesenheitspflichten oder Pflichten, für die Beklagte tätig zu werden.

 

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass auch insofern eine Eingliederung nicht anzunehmen sei, stellt keine vom OGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung dar.