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11.03.2013 Zivilrecht

OGH: Unterhalt gem § 140 ABGB – Berücksichtigung der Kosten der In-vitro-Fertilisation als Abzugsposten?

Zieht man ins Kalkül, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes die In-vitro-Fertilisation unterstützt, und die Krankheitswertigkeit der Infertilität als solche nicht strittig ist, so vermag allein der Umstand, dass die Kosten der In-vitro-Fertilisation nicht von dem Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem ASVG erfasst wird, noch nicht eine Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung generell auszuschließen; wohl wird aber ein verantwortungsbewusster Elternteil auch in einer aufrechten Ehe die Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum verteilen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Kosten der In-vitro-Fertilisation als Abzugsposten
Gesetze:

§ 140 ABGB

GZ 9 Ob 56/12v [1], 29.01.2013

 

OGH: Allgemein anerkannt ist, dass ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringert. So wurden etwa im gewissen Umfang auch Mehraufwendungen für Diätnahrungen berücksichtigt.

 

Andererseits wurde durch die Rsp auch bereits klargestellt, dass die sog In-vitro-Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft keine Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG darstellt, da der regelwidrige Zustand nicht im Fehlen einer Schwangerschaft besteht, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis (bzw der Zeugung) und dieser krankheitswertige Zustand als solches durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst wird. Dabei hat der OGH allerdings nicht in Frage gestellt, dass die Sterilität als solche den Krankheitsbegriff erfüllt. Auch auf den weiteren Krankheitsbegriff der WHO, der soziale Komponenten miteinbezieht, wurde eingegangen, aber festgehalten, dass die gesetzliche Krankenversicherung als solches nicht dazu berufen ist, „soziales Wohlbefinden“ zu finanzieren. Auch bei körperlich völlig gesunden Menschen die keinen entsprechenden Partner finden, kann ungewollte Kinderlosigkeit eintreten. Im Ergebnis wurde die Behandlungsbedürftigkeit des regelwidrigen Körperzustands dem Krankheitsbegriff unterstellt, nicht aber die Herbeiführung der Schwangerschaft als eine Krankenbehandlung gewertet. Die In-vitro-Fertilisation ist - anders als andere Behandlungen (etwa Dialysebehandlung) - nicht zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands erforderlich. Daher wurde ein Anspruch auf Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung verneint.

 

In weiterer Folge hat der Gesetzgeber mit dem IVF-Fonds-Gesetz nähere Regelungen für die Voraussetzungen zur Übernahme von 70 % der Kosten der In-vitro-Fertilisation festgelegt. Darin wird sowohl die Anzahl der Versuche der In-vitro-Fertilisation beschränkt als auch der Anspruch auf Ersatz eines Teils der Kosten an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

 

In der Rsp des EGMR wurde allgemein festgehalten, dass die In-vitro-Fertilisation heikle ethische und moralische Fragen aufwirft, für die kein einheitlicher Standard in Europa besteht und bei deren Regelung den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Anerkannt ist, dass die Frage der In-vitro-Fertilisation grundsätzlich vom Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (vgl auch zum Recht auf Familiengründung Art 12 EMRK) erfasst ist, dieses aber kein unbeschränktes Recht auf Fortpflanzung garantiert.

 

Der allgemeine Ansatz für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung des Unterhalts liegt darin, dessen Verhalten an jenem eines pflichtbewussten Elternteils in einer intakten Familie zu messen. Beispielsweise wurden bei Transsexualität, der Krankheitswert zukommen kann, Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und Kosten der Geschlechtsumwandlung die Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugebilligt, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diese Aufwendung getätigt hätte.

 

Zieht man nun ins Kalkül, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Voraussetzungen des IVF-Fonds-Gesetzes die In-vitro-Fertilisation unterstützt, und die Krankheitswertigkeit der Infertilität als solche nicht strittig ist, so vermag allein der Umstand, dass die Kosten der In-vitro-Fertilisation nicht von dem Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem ASVG erfasst wird, noch nicht eine Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung generell auszuschließen. Wohl wird aber ein verantwortungsbewusster Elternteil auch in einer aufrechten Ehe die Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum verteilen. Hier hat nun das Erstgericht ohnehin im Wesentlichen die sich aus einer In-vitro-Fertilisation ergebenden Kosten angemessen für das Jahr 2011 berücksichtigt. Eine darüber hinaus vom Vater begehrte weitere Berücksichtigung kann im Rahmen der dargestellten Grundsätze nicht als angemessen erachtet werden.