OGH > Strafrecht
29.06.2011
Strafrecht
OGH: Absolute Versuchsuntauglichkeit iSd § 15 Abs 3 StGB
„Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist
Schlagworte: Strafbarkeit des Versuchs, absolut untauglich, Ausführungshandlung
Gesetze:
§ 15 Abs 3 StGB
GZ 13 Os 134/10w [1], 12.05.2011
OGH: Ob ein Versuch nach Art der Ausführungshandlung als untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB zu qualifizieren ist, betrifft eine Rechtsfrage. „Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist.