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03.10.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Behördliche Auflösung gem § 29 VerG

Nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins sind lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde zu erheben


Schlagworte: Vereinsrecht, behördliche Auflösung, Beschwerde, Legitimation
Gesetze:

§ 29 VerG, Art 12 StGG

GZ 2012/01/0016 [1], 31.05.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VfGH sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde zu erheben.

 

Die Beschwerde des aufgelösten Vereins ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.