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14.11.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b GewO – zur (eingeschränkten) Parteistellung des Nachbarn

Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der beschränkten Parteistellung ist nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung notwendig


Schlagworte: Gewerberecht, Bagatellanlage, vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn, Erheben von Einwendungen, ordnungsgemäß kundgemachte Verhandlung
Gesetze:

§ 359b GewO, § 8 AVG, § 42 AVG

GZ 2010/04/0095 [1], 26.09.2012

 

VwGH: Nach der hg Rsp kommt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO eine eingeschränkte Parteistellung zu, die auf die Frage beschränkt ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind.

 

Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gem § 42 Abs 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung kann die beschränkte Parteistellung verloren gehen.

 

Im Beschwerdefall wurde am 2. Juni 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, doch wurden nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides die Anrainer (gemeint: gem § 359b Abs 1 GewO) nicht ordnungsgemäß geladen.

 

Eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung nach § 71 Abs 1 AVG tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Partei (und um eine solche handelte es sich bei der Mitbeteiligten auf Grund der ihr zukommenden beschränkten Parteistellung nach § 359b GewO) nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde.

 

Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig und war wegen seines untrennbaren Zusammenhanges (der zweite Spruchabschnitt gibt lediglich die bereits ex lege gem § 72 Abs 1 AVG eintretende Wirkung der Bewilligung der Wiedereinsetzung wieder) in seinem gesamten Umfang gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

 

Für das fortgesetzte Verfahren ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Mitbeteiligte mangels ordnungsgemäßer Kundmachung iSd § 42 Abs 1 AVG ihre beschränkte Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht verloren hat und daher einen Anspruch auf Zustellung der insoweit ergehenden Erledigung hat.