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28.11.2012 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs 3 VStG

Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen; die Verfahrensdauer vor dem VwGH hat in jedem Fall bei der Fristenberechnung außer Ansatz zu bleiben, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt wurde oder nicht


Schlagworte: Vollstreckungsverjährung, Vollstreckung von Geldstrafen, Bewilligung von Ratenzahlungen, Verfahrensdauer vor dem VwGH
Gesetze:

§ 31 VStG, § 54b VStG

GZ 2010/17/0021 [1], 24.10.2012

 

Der Bf hat im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht, dass dem Vollzug der über ihn verhängten Strafe bereits Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs 3 VStG entgegenstehe und in der Folge die Einstellung der Exekution beantragt. Die belangte Behörde hat diese Anträge als unbegründet abgewiesen. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht den Eintritt der Vollstreckungsverjährung verneint hat.

 

VwGH: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind nach § 54b Abs 1 VStG zu vollstrecken.

 

Nach § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH, vor dem VwGH oder vor dem EuGH sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen.

 

Die Vollstreckung von Strafbescheiden erfolgt jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist mit dem tatsächlichen Vollzug der Strafe begonnen wurde.

 

Der Bf bekämpft nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass die Berufungsentscheidung vom 16. August 2004 dem Bf am 27. August 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, die dagegen erhobene Beschwerde am 12. Oktober 2004 beim VwGH und der Beschluss über die Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde beim Bf am 11. Jänner 2007 eingelangt ist. Ebenso wenig wird in der Beschwerde behauptet, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die Lohnpfändung im Jänner 2008 sowie die Androhung der zwangsweisen Öffnung der Wohnung am 4. Juni 2009 unrichtig gewesen seien. Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass mit der Vollstreckung der Geldstrafe noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gem § 31 Abs 3 VStG begonnen wurde. Ob der angefochtene Bescheid selbst nach dem Ablauf dieser Frist ergangen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

 

Sollte das weitere Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Verfahrensdauer vor dem VwGH nur dann bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen sei, wenn eine Vollstreckung nicht möglich wäre (etwa weil der VwGH die aufschiebende Wirkung ausgesprochen hat), so ist der Bf auf den Wortlaut der Bestimmung des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG zu verweisen. Dieser lässt eine einschränkende Deutung iSd Beschwerde nicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verfahrensdauer vor dem VwGH in jedem Fall bei der Fristenberechnung außer Ansatz zu bleiben hat, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt wurde oder nicht.