VwGH > Verkehrsrecht
13.02.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung bei bloßem Verdacht, unter Alkoholeinfluss ein Kfz gelenkt zu haben?

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz an


Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, keine Entziehung der Lenkberechtigung bei bloßem Verdacht unter Alkoholeinfluss ein Kfz gelenkt zu haben
Gesetze:

§ 7 FSG, § 3 FSG, § 24 FSG, § 26 FSG, § 5 Abs 2 StVO, § 99 StVO

GZ 2012/11/0171 [1], 16.10.2012

 

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belBeh die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob der Bf tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt habe, vielmehr reiche der diesbezügliche Verdacht.

 

VwGH: Gem § 5 Abs 2 Z 1StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn diese verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Für die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt reicht also ein diesbezüglicher Verdacht.

 

Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO.

 

Demgegenüber gilt gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd Abs 1, wenn jemand "ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat".

 

Ebenso stellen die in § 26 Abs 1 und Abs. 2 FSG genannten Übertretungen jeweils auf ein "Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges" ab.

 

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es also im Beschwerdefall, in dem es um die Entziehung der Lenkberechtigung geht, entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch den Bf an.

 

Dies hat die belBeh augenscheinlich verkannt, wenn sie ihren Bescheid darauf gestützt hat, dass der Bf jedenfalls als verdächtig beurteilt werden konnte und das Vorbringen des Bf als "nicht entscheidungserheblich" beurteilt hat.

 

Anders als die belBeh in der Gegenschrift vermeint, wurde im angefochtenen Bescheid eine Feststellung, der Bf habe in alkoholisiertem Zustand tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt, nicht getroffen; eine solche wurde vielmehr ausdrücklich für entbehrlich gehalten.