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17.04.2013 Sonstiges

VwGH: Antrag auf Rückzahlung von Rundfunkgebühren, Programmentgelt und Kunstförderungsbeitrag – Verjährung?

Auf alle drei Abgabenarten ist das AVG als Verfahrensordnung anwendbar, das - anders als insbesondere die BAO - keine Verjährungsregeln kennt


Schlagworte: ORF, Rundfunkgebühren, Programmentgelt, Kunstförderungsbeitrag, Antrag auf Rückzahlung, keine Verjährung
Gesetze:

§ 31 ORF-G, § 6 RGG, KunstförderungsbeitragG, § 3 RGG, AVG

GZ 2010/17/0022 [1], 27.02.2013

 

VwGH: Die Verwaltungsbehörden haben ihre antragsabweisende Entscheidung ua auf das Vorliegen von Verjährung gestützt. Für die Rundfunkgebühren kommt gem § 6 Abs 1 RGG das AVG als Verfahrensordnung zur Anwendung.

 

Gem § 31 Abs 4 ORF-G ist das Programmentgelt "gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben". Es kommen daher für das Programmentgelt kraft gesetzlicher Anordnung dieselben verfahrensrechtlichen Regelungen zur Anwendung wie für die Rundfunkgebühren.

 

Das KunstförderungsbeitragG 1981 regelt ua, dass vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gem § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro als Kunstförderungsbeitrag zu entrichten ist.

 

Gem § 1 Abs 2 KunstförderungsbeitragsG 1981 obliegt die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe der GIS "nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten".

 

Sohin ist nicht nur auf die Rundfunkgebühren, sondern auf alle drei Abgabenarten das AVG als Verfahrensordnung anwendbar, das - anders als insbesondere die BAO - keine Verjährungsregeln kennt.

 

Die Rsp der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geht davon aus, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist und im öffentlichen Recht daher nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

 

Diese Judikatur hat der VfGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 27. November 1989, A 3/88, Slg. 12197 folgendermaßen zusammengefasst:

 

"Der VfGH vertritt nämlich in stRsp die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden. Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig."

 

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der Rundfunkgebühren, des Programmentgelts und des Kunstförderungsbeitrages dem Rückzahlungsantrag des Bf keine Verjährung entgegensteht. Soweit die belBeh von einer Verjährung ausgegangen ist, hat sie daher die Rechtslage verkannt.