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20.11.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens per USB-Stick?

Der Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die größere Datenmengen (wie zB bei Plänen oder Orthofotos) umfassen, per USB-Stick an eine Verfahrenspartei, die unbestritten über einen Computer verfügt, steht grundsätzlich keine Bestimmung des AVG entgegen


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Übermittlung der Ergebnisse via USB-Stick
Gesetze:

§§ 37 ff AVG

GZ 2012/07/0213 [1], 27.06.2013

 

VwGH: Der Übermittlung von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die größere Datenmengen (wie zB bei Plänen oder Orthofotos) umfassen, per USB-Stick an eine Verfahrenspartei, die unbestritten über einen Computer verfügt (nach dem Inhalt seiner Schriftsätze verfügte der Bf über eine eigene Homepage und eine Mailadresse), steht grundsätzlich keine Bestimmung des AVG entgegen.

 

Das gesamte Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des USB-Sticks richtete sich nun darauf, dass dieser einen "mechanischen Schaden" aufweise. Damit stellt der Bf aber nicht auf die generelle Unzulässigkeit der Übermittlung von Beweisergebnissen per USB-Stick ab oder auf das Fehlen eines Computers oder einer entsprechenden Software, sondern lediglich darauf, dass ihm kein schadhafter Datenträger übermittelt werden dürfe, den er wegen eines Defekts nicht einlesen könne.

 

Diesbezüglich hat die belBeh in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2012 aber den Nachweis geführt, dass der USB-Stick keinen mechanischen Schaden aufwies, konnte doch auf diesen und die darauf gespeicherten Daten problemlos zugegriffen werden. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gelangte die belBeh auf Grund dieser Ermittlungen zur Schlussfolgerung, dass beim USB-Stick kein mechanischer Schaden vorliege.

 

Der VwGH hat keinen Anlass, das Ergebnis dieser Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde nimmt der Bf zudem auf den Umstand, dass beim USB-Stick kein mechanischer Schaden festgestellt werden konnte, nicht mehr ausdrücklich Bezug. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Bf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens rechtzeitig zukamen und seinem Rechtsvertreter darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangten.