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05.02.2014 Verfahrensrecht

VwGH: Zwangsstrafe iSd § 5 VVG

Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern


Schlagworte: Vollstreckung, Zwangsstrafen, Unzulässigkeit der Vollstreckung
Gesetze:

§ 5 VVG, § 10 VVG

GZ 2013/07/0083 [1], 26.09.2013

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können.

 

Von einer solchen Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistung kann erst dann gesprochen werden, wenn der Verpflichtete die ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Verpflichtung unternommen hat. Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern.