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14.02.2014 Baurecht

VwGH: Planwechsel im Berufungsverfahren

Der Bauwerber kann auch noch im Berufungsverfahren einen Planwechsel vornehmen; der Nachbar hat kein Recht auf Mängelfreiheit der Pläne


Schlagworte: Tiroler Baurecht, Planwechsel, Berufungsverfahren, Antragsänderung, Nachbar, Nachbarrechte
Gesetze:

§ 8 AVG, § 66 Abs 4 AVG, § 25 T BauO

GZ 2010/06/0197 [1], 03.10.2013

In einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler BauO machte ein Nachbar geltend, dass ein Planwechsel als „Neueinreichung“ keinesfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein könne, und dass außerdem die Einreichpläne mangelhaft seien.

VwGH: Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahezulegen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht.

Die belBeh ist nach Gegenüberstellung der ursprünglichen mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Plänen zu der vom VwGH nicht als unzutreffend zu erkennenden Ansicht gelangt, es liege eine zulässige Antragsänderung dar. Daran vermögen weder die Verwendung des Begriffes "Neueinreichung" durch den Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme noch Formulierungen im Spruch des angefochtenen

Bescheides, wonach "Planunterlagen ... nunmehr ungültig sind und ... ersetzt werden ...", etwas zu ändern.

Zur Rüge der Unvollständigkeit bzw Mangelhaftigkeit der Planunterlagen ist auszuführen, dass der Nachbar Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Es besteht unter diesen Voraussetzungen auch kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten. Dass sich die Bf nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.