VwGH > Verkehrsrecht
30.07.2014 Verkehrsrecht

VwGH: Weigerung zur Durchführung des Alkomattests bei gültigem Einzelmessergebnis?

Nach der Rsp des VwGH hat der Bf so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern; das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Atemalkoholtest, Weigerung, gültiges Einzelmessergebnis, zumutbare Wartezeit
Gesetze:

§ 5 StVO, § 99 StVO

GZ 2012/02/0134 [1], 24.04.2014

 

Der Bf bringt vor, es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholisierung untersuchen zu lassen. Er habe auch ordnungsgemäß zwei Atemluftproben abgegeben, wonach ein Messwert von 0,86 mg/l kurz auf dem Display des Alkomaten aufgeschienen und somit ein verwertbares Ergebnis vorgelegen sei. Damit habe er seine Verpflichtung an der Mitwirkung zur Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses des Alkomattests ordnungsgemäß erfüllt. Dass sich dieses Ergebnis nicht habe ausdrucken lassen, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die an ihn gerichtete Aufforderung der einschreitenden Beamten, sich nach Eintreffen der Streife der PI E einem weiteren Alkomattest zu unterziehen, sei sohin rechtswidrig gewesen. Der Sachverhalt gleiche jenem, der im Erkenntnis vom 17. Juni 2004, 2002/03/0111, zu beurteilen gewesen sei: auch dort sei es nach zweimaligem Einblasen in den Alkomaten zu einer Displayanzeige des Messergebnisses gekommen, wobei in der Folge ein Defekt des Gerätes den Ausdruck verhindert hätte.

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat der Bf so lange an der Durchführung des Alkomattests mitzuwirken, bis eine gültige Messung seiner Atemluftalkoholkonzentration zu Stande gekommen ist, und darf bis dahin die Durchführung weiterer Blasversuche nicht verweigern. Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches Verhalten ist darin zu erblicken, dass der Bf jenen Ort, an dem die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlässt.

 

Im Gegensatz zu dem dem vom Bf zitierten Erkenntnis vom 17. Juni 2004, 2002/03/0111, zugrundeliegenden Beschwerdefall, in dem nach zwei gültigen Messungen von Atemluftproben mit einem Alkomaten der Marke Dräger auch zwei verwertbare Messergebnisse zustande gekommen waren und nach Beendigung des Alkotests am Display des Alkomaten der maßgebliche Messwert erschienen ist und nur aufgrund eines defekten Farbbandes im Gerät ein Ausdruck davon nicht möglich war, wurde im hier vorliegenden Fall (bei Messung mit einem Alkomaten der Marke Siemens) lediglich ein gültiges Einzelmessergebnis angezeigt. Damit lag aber kein verwertbares Messergebnis vor, weshalb der Bf weiterhin zur Ablegung des Alkomattests verpflichtet war. Maßgeblich ist, dass er zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert wurde, wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis nachweisbar war und er die Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches verweigerte, indem er sich, nachdem er aufgefordert worden war, bis zum sehr zeitnah zu erwartenden Eintreffen der angeforderten Streife an Ort und Stelle zu verbleiben, um einen weiteren Blasversuch durchzuführen, vom Ort der Amtshandlung entfernt hat.

 

Wenn der Bf weiters vorbringt, nach dem Erkenntnis vom 30. November 2007, 2007/02/0159, habe das Organ der Straßenaufsicht im Falle des Bestehens von Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit des Alkomaten eine Untersuchung nach § 5 Abs 5 Z 1 StVO zu veranlassen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem zitierten Erkenntnis wie auch im Gesetzestext von einer dementsprechenden Berechtigung, nicht aber Verpflichtung des Organs der Straßenaufsicht die Rede ist. Wie auch im Erkenntnis vom 25. Juni 2003 2003/03/0060, in einem von der voraussichtlichen Wartezeit vergleichbaren Fall festgehalten wurde, konnte aber die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, bis in weniger als zehn Minuten ein funktionstüchtiger Alkomat eintreffen werde, nicht als unzumutbar beurteilt werden. Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen.

 

Insoweit die Beschwerde schließlich als einen sekundären Verfahrensmangel rügt, dass die Zeitspanne zwischen der Verständigung der PI E, der Benachrichtigung des Bf hiervon, und dem tatsächlichen Verlassen des Ortes der Amtshandlung durch den Bf nicht festgestellt worden sei, legt sie nicht einsichtig dar, inwiefern diese Feststellung wesentlich gewesen wäre, zumal der Bf nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides den Ort der Amtshandlung trotz Belehrung durch die Beamten deshalb verließ, weil er ausdrücklich davon ausging, dass ihn keine Verpflichtung zur Fortsetzung des Alkotests mehr treffe.