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12.05.2015 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zulässigkeit der Revison iZm Ersatz von Barauslagen (§ 52 Abs 3 VwGVG) in einem Verwaltungsstrafverfahren

Die Zulässigkeit einer Revision gegen die Auferlegung von Barauslagen gem § 52 Abs 3 VwGVG, auch wenn diese durch besonderen Beschluss erfolgt, richtet sich nach der Zulässigkeit der Revision betreffend die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung; durfte wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt, so ist auch die Revision gegen die in dieser Verwaltungsstrafsache ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig


Schlagworte: Revision, Ersatz von Barauslagen
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 25a VwGG, § 52 VwGVG

 

GZ Ra 2015/02/0012 [1], 05.03.2015

 

VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren, in dem die Barauslagen angefallen sind, deren Ersatz dem Revisionswerber mit dem nun angefochtenen Beschluss auferlegt wurde, über den Revisionswerber in Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs 3 lit. a StVO, die eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- vorsieht, eine Geldstrafe von EUR 110,-- verhängt wurde.

 

Gem § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision jedenfalls nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

 

Nach stRsp des VwGH schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0093, in dem auch auf die Rsp des VwGH zu den Tatbestandsvoraussetzungen des mit BGBl I Nr 33/2013 aufgehobenen § 33a VwGG verwiesen wird, die hinsichtlich der Begrifflichkeit der "Verwaltungsstrafsache" auch auf § 25a Abs 4 VwGG anwendbar ist).

 

Gem § 52 Abs 3 VwGVG ist dem Bestraften, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.

 

Die Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens sowie über den Ersatz von Barauslagen ist mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens untrennbar verbunden, zumal eine derartige Entscheidung voraussetzt, dass der Beschwerde nicht (auch nicht nur teilweise) Folge gegeben wurde (§ 52 Abs 8 VwGVG).

 

Die Zulässigkeit einer Revision gegen die Auferlegung von Barauslagen gem § 52 Abs 3 VwGVG, auch wenn diese durch besonderen Beschluss erfolgt, richtet sich damit nach der Zulässigkeit der Revision betreffend die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung. Durfte wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt, so ist auch die Revision gegen die in dieser Verwaltungsstrafsache ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig.

 

Da diese Voraussetzungen im hier gegebenen Revisionsfall vorliegen, war die lediglich gegen die Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen in diesem Verfahren erhobene außerordentliche Revision - ungeachtet des den VwGH nicht bindenden Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das VwG - als gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.