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21.07.2015 Verkehrsrecht

VwGH: Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG

Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkererhebung, unrichtige / unvollständige Auskunft, Spruch, Tat
Gesetze:

 

§ 103 KFG

 

GZ Ra 2015/02/0069 [1], 04.05.2015

 

VwGH: Zutreffend verweist das VwG darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem § 103 Abs 2 KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit 30. Mai 2008 an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich.

 

Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat. Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten.