VwGH: Ladung iZm gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz?
Bestehen keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden
§ 8 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG, § 19 AVG, § 18 Abs 5 AVG, § 56 AVG
GZ 2009/11/0019 [1], 29.03.2011
VwGH: Zu den geäußerten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kfz ist Folgendes anzumerken: Sollten in dieser Hinsicht begründete Bedenken gerechtfertigt sein, so hätte die belangte Behörde den Bf gem § 24 Abs 4 FSG mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; bestehen aber keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden.