VwGH: Teilnahme des Beschuldigten bei der Einvernahme von Zeugen?
Art 6 EMRK vermittelt einem Beschuldigten nicht das Recht, an allen Einvernahmen von Zeugen im Verfahrensstadium vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu dürfen
§ 51g VStG, Art 6 EMRK
GZ 2011/09/0003 [1], 20.06.2011
Der Bf rügt, die Behörde bediene sich "rechtswidriger Weise im Vorfeld des Verfahrens gesetzwidrig erlangter Beweise". Die Einvernahmen der Schüler am 27. März 2008 und 3. Juni 2008 seien mangels Mitwirkung des Bf gesetzwidrig erfolgt.
VwGH: Dem Bf ist zu entgegnen, dass dieses Mitwirkungsrecht des Bf nicht in allen Verfahrensstadien besteht. Art 6 EMRK vermittelt einem Beschuldigten nicht das Recht, an allen Einvernahmen von Zeugen im Verfahrensstadium vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu dürfen.