VwGH: Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen
Bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben
§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG
GZ 2009/04/0292 [1], 25.10.2011
Die Beschwerde rügt als Begründungsmangel, es bleibe bei den inhaltlichen Widersprüchen zwischen den von der Behörde und jenen von den Bf eingeholten Gutachten. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und keine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Hinweis, dass sich die Amtssachverständigen ausreichend mit den Privatgutachten beschäftigt hätten, reiche nicht aus.
VwGH: Die Behörde kann sich nach der hg Rsp bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen. Sie hat aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dabei kann bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben.