12.07.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung der RAO, das RATG, der NO u.a.


Im wesentlichen werden die Auskunfts- und Informationspflichten der Rechtsanwälte und Notare den Gesetzesänderungen angepasst, über die wir erst letztlich berichtet haben (siehe JusGuide.mail Nr. 27/2003 - Gesetzgebung: Änderung des BWG, des GlücksspielG, des VAG u.a.). Auch durch das Agieren der Rechtsanwälte und Notare sollen künftig Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Hierbei kam (zumindest noch im Ministerialentwurf) eine gangbare Abwägung zwischen Vertrauensverhältnis und Verschwiegenheitspflicht einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. der öffentlichen Hand anderseits zu kurz - die geplanten Änderungen entsprechen jedoch gemäß den Erläuternden Bemerkungen den umzusetzenden EU-Richtlinien.

Wir wollen hier das Wichtigste nochmals kurz darstellen, unsere Berichterstattung zum Ministerialentwurf (v.a. zur NO) ergänzen und vor allem auf die Unterschiede zwischen Ministerialentwurf und Regierungsvorlage hinweisen.

Änderungen der RAO:

In den §§ 8a bis 8c werden die Anwälte auch weiter zu besonderen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verhalten, wenn die Art eines Geschäftes den Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung "besonders nahe legt" und der Anwalt dabei in einer genauer beschriebenen Weise an Immobilien- und Unternehmensverkäufen, an der Verwaltung von Geld und anderen Vermögenswerten sowie diversen Konteneröffnungen und Geschäftsgründungen mitwirkt.

Nach wie vor lässt der Entwurf - durchaus bewusst - eine genauere Umschreibung, welche Umstände einen solchen Verdacht "nahe legen", vermissen (dies müsse man wegen der sich stetig ändernden faktischen Bedingungen dem Fachwissen und Urteilsvermögen der kundigen Parteienvertreter überlassen). Auch die geforderten "geeigneten Kontroll- und Mitteilungsverfahren" werden nicht näher umrissen.

Bei solchen Geschäften ist die Identität der Mandanten festzustellen bei Anknüpfung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung; bei allen anderen Geschäften, deren Auftragssumme mindestens EUR 15.000,-- beträgt (zusammenhängende Aufträge sind zusammenzurechnen) oder wenn der Verdacht auf Geldwäscherei und/oder Terrorismusfinanzierung begründet ist (auch hier schweigt sich der Entwurf nach wie vor - bewusst - darüber aus, wann ein Verdacht als begründet anzusehen ist).

Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder ist er sich dessen gewiss, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt - bei Weigerung ist der BMI (das Bundeskriminalamt) zu verständigen. Wie die Identität zu überprüfen ist, soll gesetzlich geregelt werden.

Bei begründetem Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, hat der RA hievon unverzüglich dem BMI (Bundeskriminalamt) eine sog. "Verdachtsmeldung" zu erstatten. Nach wie vor bedenklich sind die angeblichen Ausnahmen im Interesse des Vertrauensverhältnissen zwischen Anwalt und Mandant bzw. im Hinblick auf die standesmäßige Verschwiegenheitspflicht, die jedoch wiederum durch die EU-Richtlinie vorgegeben sein sollen:

Der RA muss keine Verdachtsmeldung erstatten, wenn er von einem Sachverhalt von seiner Mandantschaft oder über dieselbe im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit deren Vertretung vor einem Gericht/vorgeschalteter Behörde/Staatsanwaltschaft erfahren hat.

Hiervon gibt es aber wiederum eine Ausnahme:

Der RA ist demnach auch in diesen Fällen zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung "offenkundig" zum Zweck der Geldwäscherei / Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. Davon (von der bereits erfolgten Verdachtsmeldung) darf der RA seine Mandantschaft (gemeint wohl: nur !!) in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten.

Weiterhin besteht das Verbot, Geschäfte vor der Verdachtsmeldung bzw. vor der Entscheidung des BMI abzuwickeln. Nach den erläuternden Bemerkungen kann die Behörde anordnen, dass das Geschäft entweder ganz zu unterbleiben hat oder aber vorläufig aufzuschieben ist - zivilrechtlich sind diese Fälle sinngemäß wie auflösende bzw. aufschiebende Bedingungen zu behandeln.

Der RA kann von der Behörde eine Stellungnahme bzw. eine entsprechende Anordnung verlangen - diese hat dann bis zum folgenden Werktag Zeit, ansonsten der RA berechtigt ist, das Geschäft abzuwickeln

Liegt zwar der begründete Verdacht vor, dass ein Geschäft gem. § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, ist der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich oder würde dadurch die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert (v.a. bei Verdunklungsgefahr), soll in diesen Fällen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts ausnahmsweise zulässig sein; der Rechtsanwalt soll aber verpflichtet werden, unmittelbar anschließend das Bundeskriminalamt zu informieren.

§ 9 Abs. 5 soll den RA auch weiterhin vor Schaden bewahren, indem er regelt, dass gutgläubig erteilte Verdachtsmeldungen keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht darstellen und für den Rechtsfreund keine nachteiligen Auswirkungen zeitigen.

Der Entwurf zu § 8c Abs 3 wurde modifiziert - im Ministerialentwurf wurde noch explizit bestimmt, dass das Bundeskriminalamt bestimmen kann, dass das Geschäft zu unterbleiben oder aber aufzuschieben ist und dass der RA die Staatsanwaltschaft und Polizei einzuschalten habe und dies der Partei mit dem Hinweis der Möglichkeit einer Beschwerde an den UVS mitteilen müsse. In der RV ist nur noch vage die Rede davon, dass die Behörde "unter sinngemäßer Anwendung des § 365r Abs. 3 und 4 GewO 1994" vorzugehen hat.

§ 8c Abs 4 des MinE, wonach das Bundeskriminalamt die Anordnungen nach Abs 3 bei Wegfall der Voraussetzungen bzw. der Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht gegeben sind, aufzuheben hat, wurde gestrichen.

Nach § 9 wird nun - in Erweiterung des Ministerialentwurfs ein neuer § 9a eingefügt, wonach abweichend von § 40 Abs. 2 BWG bei Anderkonten von Rechtsanwälten gilt, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 4)."

Unverändert geblieben sind die geplanten Bestimmungen über die erweiterte Veröffentlichungspflicht im Internet (auf die Homepage des RA-Kammertages www.rechtsanwaelte.at soll hier ergänzend hingewiesen werden).

Änderungen der NO:

Hier wurden nur dieselben Modifikationen wie zur RAO vorgenommen - weiterhin entsprechen die geplanten Änderungen also denen in der RAO.

In Ergänzung zu unserem Bericht über den Ministerialentwurf sei nur auf folgende Änderungen hingewiesen:

Künftig muss gem. § 55 Abs 1 der Notar, welcher die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, sich deren Identität bestätigen lassen:

1. durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz),2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz) ausgewiesene Zeugen

Gem. § 82 Abs 1 sind die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen in ein Beurkundungsregister einzutragen. Dieses Register muss künftig keine Spalte mehr für (und daher wohl auch keine Angaben über) den Beruf der Parteien beinhalten.

§ 88 Abs 1 soll künftig gleichfalls "gemildert" werden: zur Beurkundung "anderer tatsächlicher Vorgänge" (...) ist der Notar zwar weiterhin berufen - darüber ist zwar auch künftig ein Protokoll aufzunehmen - auf die Zuziehung zweier Zeugen soll jedoch künftig verzichtet werden.

Die im MinE vorgesehende Änderung des BWG entfällt - an ihre Stelle tritt mehr oder weniger der neue § 9a RAO.

Die geplanten Änderungen des RATG sind unverändert geblieben.