27.05.2003 Gesetzgebung

Öffnungszeitengesetz


Das geplante ÖffnungszeitenG, welches wir bereits als Ministerialentwurf besprochen haben, gibt es mittlerweile als Regierungsvorlage, daher hier nochmals eine kurze Zusammenfassung:

Die erklärten Ziele des Entwurfs sind die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verminderung der Kaufkraftabflüsse ins Ausland, das Erreichen einer höheren Attraktivität als Tourismusland, die Schaffung konsumentenfreundlicher Regelungen sowie flexible Einsatzmöglichkeiten für Arbeitnehmer an Samstag Nachmittagen.

Folgendes soll beschlossen werden:

+ ÖffnungszeitenG 2003:

- Neuregelung des Geltungsbereichs und übersichtlichere Gestaltung der entsprechenden Bestimmungen für die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen- Neuregelung der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag)- Zusammenfassung der Regelungen für Verkaufsstellen bestimmter Art (Bahnhöfe, Theater, etc...)

Konkret sollen die Läden Samstag nach 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie an Montagen bis 5.00 Uhr geschlossen bleiben. Abweichendes kann der Landeshauptmann per Verordnung regeln. Die maximale Gesamtöffnungszeit beträgt 66 Stunden pro Woche - durch den LH kann sie aus bestimmten Gründen (Tourismus, Bedürfnisse der Bevölkerung,...) auf 72 Stunden ausgedehnt werden.

Generelle Ausnahmetatbestände werden in § 2 übersichtlich zusammengefasst geregelt und betreffen die Warenausgabe aus Automaten, Gastgewerbe, Tankstellen zum Verkauf von Treibstoff und Kleinverkauf bestimmter Waren, "Marketenderein" und den Marktverkauf.

In § 5 sollen jetzt doch die Sonderregeln für Wochenenden und Feiertage geregelt werden (die besonderen Verkaufsstellen - Regelungen finden sich in § 7). Hier hat dort, wo ein besonderer regionaler Bedarf vorliegt der Landeshauptmann nach Anhörung der Interessensvertretungen durch VO festzulegen, zu welchen Zeiten an Wochenenden und Feiertagen doch geöffnet bleiben darf. Hier ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Bedarf nur auf eine bestimmte Region oder Saison bezieht.

§ 7 regelt die besonderen Verkaufsstellen wie folgt:

- an Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen sowie Zollfreiläden an Flughäfen und Grenzstationen von "Autoklubs" soll der Verkauf auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig sein - die Bahnhofs- und Flughafenshops sind dürfen Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf verkaufen - dies jedoch nur gemäß den Verkehrszeiten. Sie dürfen nur über die zu versorgende Verkehrseinrichtung zugänglich sein. Zur Flächenbeschränkung von 80 m2 pro Verkaufsstelle gibt es jetzt Ausnahmen. Die Beschränkung gilt nicht in Wien und den anderen Landeshauptstädten - der LH kann weitere Ausnahmen festlegen.- der Verkauf von Süßwaren, Erfrischungen und genussfertigen Lebensmitteln, welcher der Bewirtung von Veranstaltungsgästen dient, soll je nach Veranstaltungsplan gestattet sein;- Messestände sollen während der Sommerzeit am Samstag bis 19.00 Uhr geöffnet bleiben dürfen;- auf Antiquitätenmessen schließlich soll samstags bis 22.00 Uhr verkauft werden dürfen.

+ Änderungen des ArbeitsruheG

- Beschränkungen von Arbeitnehmern im Handel an Samstag Nachmittagen bleiben künftig kollektivvertraglichen Regelungen vorbehalten - Gesetzliche Zulassung von Arbeitnehmern in handelsähnlichen Betrieben (Reisebüros, Frisöre, Copy-Shops, Banken, Wechselstuben, ...) - Anpassung des betrieblichen Kundmachungswesen an das Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz

Insbesondere soll die starre Regelung, fallen, wonach ein Arbeitnehmer, der an einem Samstag länger als bis 13.00 Uhr beschäftigt war, am darauffolgenden Samstag nicht beschäftigt werden darf.