25.04.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ über ein BG über vorübergehende Maßnahmen im Strafaufschub


Dieser Entwurf ist ein "Beiwerk" zum Budgetbegleitgesetz und besteht aus ganzen zwei Paragrafen. Dennoch soll er hier erwähnt werden, da er (im Falle seiner Gesetzwerdung) einen erweiterten Strafaufschub auf Antrag ermöglichen soll.

Dieser Strafaufschub soll entweder generell möglich sein, wenn zwar die allgemeinen, nicht aber die besonderen Voraussetzungen des § 6 StrafvollzugsG gegeben sind oder bei zu verbüßenden Freiheitsstrafen von einem Jahr bis 18 Monate, für die Dauer von mehr als einem Jahr jedoch maximal 18 Monate.

Das Gesetzesvorhaben ist ein Kind der Verzweiflung und durch die steigenden Gefangenenzahlen bedingt und soll nur befristet in Kraft treten. Da in Österreich die Jurisdiktion ohnedies (zumindest bezüglich der tatsächlich zu verbüßenden Freiheitsstrafen) sehr milde ist, wird dieser Entwurf unter all jenen, denen das Wort "Spezialprävention" kein Fremdwort ist, kaum Begeisterungsstürme hervorrufen.