04.05.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zum Musterschutzgesetz


Da die EU Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umzusetzen ist, wurde nunmehr auch die entsprechende Regierungsvorlage zur Änderung des Musterschutzgesetzes eingebracht. Außerdem sind flankierende Maßnahmen zur europäischen Verordnung (EG) 6/2002 notwendig.

Nach geltender Rechtslage können Muster nicht nur beim Patentamt, sondern auch bei den Anmeldestellen der Wirtschaftskammern eingereicht werden, denen allerdings nur die Aufgabe zukommt, die Anmeldung entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Dadurch kommt es zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zu Verfahrensverzögerungen. Außerdem bedingt dieses dezentrale Anmeldungssystem eine erhöhte Gefahr der Fristversäumnis bei nicht rechtskundigen Einreichenden.

Um den europäischen Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen und zur Verwirklichung des Binnenmarktes ist daher eine Vereinheitlichung des europäischen Immaterialgüterschutzes geboten.

Vorrangiges Ziel der RL ist die Normierung der Bedingungen, unter denen ein registriertes und europaweit geschütztes Muster erworben werden kann.

Der Entwurf enthält daher folgende Schwerpunkte:

- Änderung der Begriffe "Muster" und "Erzeugnis"- Einführung der "relativen Neuheit"- Neuheitsschonfrist- Verlängerung der Schutzfrist auf 25 Jahre- Anpassung der Bestimmungen über die Nichtigerklärung an die RL

Während der Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf wurde heftig diskutiert - die "Reparaturklausel" wurde aber doch nicht in den Entwurf aufgenommen, da nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Branchen in Österreich nicht absehbar sind.

Die Anmeldung von Mustern soll beim Österreichischen Patentamt zentralisiert werden.

Als die Verordnung flankierende Maßnahmen wurden vor allem Bestimmungen über die Gleichstellung nationaler Muster und die Berücksichtigung älterer Geschmacksmuster aufgenommen.

Außerdem wurden als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens folgende Bestimmungen vorgesehen:

- Aufnahme der flankierenden Regelungen zur VO über das Gemeinschaftsmuster- Die Möglichkeit, die Priorität von Anmeldungen, die bei einer Anmeldestelle angemeldet wurden, in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Stelle nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Prioritätsanerkennung erfasst ist- Beibehaltung der (geltenden) Möglichkeit, bei mangelnder Anspruchsberechtigung nicht nur die Nichtigerklärung der Muster, sondern auch die Übertragung auf den Berechtigten beantragen zu können.