23.03.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur VAG-Novelle 2003


Bereits in JusGuide.mail 04/2003 haben wir über den Ministerialentwurf des Bundesministerium für Finanzen berichtet - dort haben wir uns aber (aufgrund der eindeutigen Gewichtung) auf die geplanten Änderungen des VAG selbst beschränkt.

Über die Regierungsvorlage (im folgenden kurz: RV) soll daher nur in der gebotenen Kürze berichtet werden:

Zu den geplanten Änderungen des VAG wollen wir im wesentlichen nur die Unterschiede zum Ministerialentwurf (kurz: MinE) darstellen - die geplanten Änderungen der anderen Gesetze sollen zumindest erwähnt werden:

1a) VAG:

§ 4 Abs.1 Zif.1: die Gründe, wonach die Konzession zu versagen sein soll, wurden etwas gemildert: laut der RV soll der Entziehungsgrund der Konkurseröffnung nicht gegeben sein, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen ist, der erfüllt wurde. Dies soll dafür gemäß der RV auch gelten, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Ergänzend zu unseren Ausführungen zum MinE soll hier erwähnt werden, dass die §§ 10a, 13b und 16 um eine Bestimmung aus der EU-Richtlinie ergänzt werden sollen, wonach dann, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind, folgendes nicht gestattet sein soll:

- die Eröffnung einer Zweigniederlassung durch ein inländisches Versicherungsunternehmens in einen Vertragsstaat- Die Übertragung des Bestandes einer in einem Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung durch ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaates- die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs durch ein inländisches Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat.

§ 73b soll nun nicht mehr die latenten Gewinnbeteiligungen umfassen, dafür aber soll bei der Ermittlung der Eigenmittel die Anrechnung der stillen Reserven mit 50% des Eigenmittelerfordernisses begrenzt werden.

Außerdem sollen an § 73b noch zwei neue Absätze - nämlich Abs. 7 und 8 - angefügt werden, wonach die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen kann, wenn die im Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Abs. 5 und 6 anrechenbaren stillen Reserven übersteigen (Abs. 7 neu).

Laut Abs.8 soll die FMA bei Aktiengesellschaften die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln genehmigen müssen.

§ 83 soll geändert werden - künftig sollen inländische Versicherungsunternehmen der FMA längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Abschlussprüfers, den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses sowie hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2 und 3 angeführten Berichtsteile vorzulegen haben.

Längstens binnen 6 Monaten haben sie zusätzlich eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses und hinsichtlich des Konzernabschlusses den in Z 2 angeführten Berichtsteil vorzulegen.

Sinngemäßes soll für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten.

Gleichfalls erst in der RV vorgesehen ist ein neuer Absatz 8 in § 86i: demnach soll auch ein konsolidierter Abschluss herangezogen werden können, den ein Unternehmen aufgestellt hat, das in die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen ist.

Auch soll nunmehr erstmals § 104a um die Absätze 2a und 2b ergänzt werden, wonach die FMA im wesentlichen die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen können soll, wenn sie aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist.

Die auf das VAG bezugnehmenden bzw. mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gesetze sollen wie folgt geändert werden:

Im KartG, AtomHG und FMABG (FinanzmarktaufsichtsbehördenG) sollen entsprechend der RV einige Kompetenzen vom Bundesminister f. Finanzen an die FMA abgegeben werden.

Im VersSteuerG soll § 6 Abs. 4 und 5, im VVG § 18 entfallen.

Die Ausschließungsgründe des BWG (§ 5 Abs.1 Z 6) und des BörseG (3 § Abs.1 Z 7) sollen um den neuen § 4 Abs.6 Z 1 erweitert werden.