Ministerialentwurf zum Öffnungszeitengesetz 2003
Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellt mit dem wesentlichen Ziel, die im europäischen Vergleich noch immer sehr restriktiven Öffnungszeiten den wirtschaftlichen Gegebenheiten der EU anzupassen und so auch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Einzelhandels zu verbessern - auch sollen den Arbeitnehmern die entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden. Insbesondere die zur Zeit geltende Regelung, wonach Arbeitnehmer im Handel bei einer Beschäftigung am Samstag Nachmittag jeden zweiten Samstag arbeitsfrei zu stellen sind, soll abgeschafft werden.
Als Ausweichmöglichkeiten für Späteinkäufer konnten sich die diversen Shops an Bahnhöfen und Tankstellen schon deshalb nicht wirklich etablieren, weil sie im zulässigen Warenangebot beschränkt sind.
Die erklärten Ziele des Entwurfs sind:
- Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich- Schaffung von Arbeitsplätzen- Verminderung der Kaufkraftabflüsse ins Ausland- Erreichen einer höheren Attraktivität als Tourismusland- Schaffung konsumentenfreundlicher Regelungen- Flexible Einsatzmöglichkeiten für Arbeitnehmer an Samstag Nachmittagen
Ob das geplante Gesetz die tauglichen Mittel zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung stellt, bleibt jedoch abzuwarten. Eine Abwanderung der Käufer ins Ausland wird durch flexiblere Öffnungszeiten bestenfalls in den Grenzgebieten erreicht werden und was die Schaffung von Arbeitsplätzen anbelangt so wird eher die Anzahl der zu leistenden Überstunden steigen - für die Aufnahme neuer Arbeitnehmer wird das geplante Ausmaß der Flexibilisierung wahrscheinlich nicht ausreichen.
Jedenfalls soll durch den Entwurf eine bessere Übersichtlichkeit der Ladenschlusszeitenregelungen und der Regelungen für Verkaufsstellen besonderer Art unter gleichzeitiger Klarstellung des Geltungsbereiches und Einbeziehung der bestehenden Regelungen über die Möglichkeiten des Offenhaltens während der Wochenend- und Feiertagsruhe geschaffen werden. Die Öffnungszeiten von Montag bis Samstag werden neu geregelt.
Mit dem Entwurf wären auch geringfügige Änderungen der Gewerbeordnung, des Arbeitsruhegesetzes sowie des Sonn- und Feiertags - Betriebszeitengesetzes verbunden.
Das neue Gesetz soll explizit für die Regelung der Öffnungszeiten für den Kleinhandel mit Waren in Läden und sonstigen Verkaufsstellen an Werktagen (Montag bis Samstag) gelten. Verkaufsstellen sind samstags ab 18.00 Uhr und montags sowie sonn- und feiertags bis 5.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Feiertage ergeben sich aus § 7 Abs.2 ArbeitsruheG. Ausnahmen kann der Landeshauptmann durch Verordnung regeln - die generellen Ausnahmetatbestände etwa für das Gastgewerbe oder für Tankstellen werden in § 2 des Entwurfs zusammengefasst.
Dies entspricht der geltenden Rechtslage, soll aber übersichtlicher dargestellt werden.
Falls der Landeshauptmann nichts anderes regelt, sollen die Geschäfte künftig Montag bis Freitag von 5.00 bis 21.00 Uhr, am Samstag von 5.00 bis 18.00 Uhr offen halten können - die wöchentliche Gesamtöffnungszeit darf aber 66 Stunden nicht überschreiten. Diese kann vom LH unter der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse der Region, der Bevölkerung oder der Touristen auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden.
Wie bisher dürfen Kunden, die zur Ladenschlusszeit bereits im Geschäft sind, fertig bedient werden.
Für besondere Verkaufsstellen gilt gem. § 5:
- an Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen sollen künftig der Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Toiletteartikel, Filme, Zeitschriften, etc..) gemäß den Verkehrszeiten gestattet sein - dasselbe gilt für Zollfreiläden an Flughäfen und Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen (!!! bis auf die Zollfreiläden und Grenzstationen gilt zusätzlich eine Flächenbeschränkung von 80 m2 pro Verkaufsstelle - außerdem ergibt sich aus § 18 ArbeitsruheG, dass diese Verkaufsstellen nur über die zu versorgende Verkehrseinrichtung zugänglich sein dürfen);- der Verkauf von Süßwaren, Erfrischungen und genussfertigen Lebensmitteln, welcher der Bewirtung von Veranstaltungsgästen dient, soll je nach Veranstaltungsplan gestattet sein;- Messestände sollen während der Sommerzeit am Samstag bis 19.00 Uhr geöffnet bleiben dürfen;- auf Antiquitätenmessen schließlich soll samstags bis 22.00 Uhr verkauft werden dürfen.
Die Ladenöffnungszeiten sind jederzeit sichtbar kundzumachen. Verstöße sind nach den Bestimmungen der GewO zu bestrafen.
Im ArbeitsruheG wird ein neuer § 22d eingefügt, der entsprechende Sonderregeln für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und besonderen Dienstleistungsbetrieben normiert.
Künftig sollen die Restriktionen der Beschäftigungsmöglichkeit im Handel für Samstag Nachmittag kollektivvertraglichen Regelungen vorbehalten bleiben. Handelsähnliche Dienstleistungsbetriebe (dazu gehören z.B.: Frisöre, Copy-Shops, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotografen, Banken (!!!), Wechselstuben, USt-Rückvergütungsbüros, ...) sollen an Samstag Nachmittagen ihre Beschäftigten von Gesetzes wegen generell einsetzen dürfen.
Da es sich bei den sog. Ladenschlusszeiten um eine besonders von den Gewerkschaften und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eifersüchtig gehütete "Heilige Kuh" handelt, wurde lange diskutiert, ehe man zum vorliegenden Entwurf gelangte - man darf gespannt sein, wie viele Änderungen bis zur endgültigen Gesetzwerdung noch ins Haus stehen - das vorgesehene Datum des Inkrafttretens ist zunächst einmal der 1. Juli 2003.