11.01.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachträgliche Auflagen gem § 79 GewO – Antrag eines Nachbarn gem § 79a GewO auf Einleitung eines Verfahrens iSd § 79 Abs 1 GewO

§ 79a Abs 3 GewO stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus; die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären gem § 81 Abs 1 GewO genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagen, Antrag eines Nachbarn, Einleitung des Verfahrens, Parteistellung
Gesetze:

§ 79 GewO, § 79a GewO, § 359b GewO, § 75 GewO, § 81 GewO

GZ 2009/04/0211, 28.09.2011

 

VwGH: § 79a Abs 4 GewO normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung eines dem Abs 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO lediglich darauf an, ob die Bf bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbarn iSd § 75 Abs 2 und 3 leg cit waren und glaubhaft machen können, dass sie als Nachbarn vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sind.

 

§ 79a Abs 3 GewO stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus. Die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären gem § 81 Abs 1 GewO genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern.

 

Verhältnis der Parteistellung nach § 79a Abs 4 zu jener nach § 359b GewO:

 

Die Bf bringen vor, aus der Rsp des VfGH sowie der hg Rsp zur eingeschränkten Parteistellung im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO ergebe sich, dass ihnen bereits zur Frage des möglichen Immissionsbereiches der vorliegenden Betriebsanlage eine Parteistellung gewährt hätte werden müssen.

 

Zu diesem Vorbringen sind sie auf das Erkenntnis vom 5. November 2010, 2010/04/0076, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 GewO nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten, sondern lediglich darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a Abs 3 GewO erfüllt sind. In einem solchen Fall erlangen auch Nachbarn einer Betriebsanlage, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO unterzogen wurde, durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs 4 GewO. Im Umkehrschluss ist eine derartige Parteistellung zu verneinen, wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a Abs 3 GewO nicht erfüllt ist, und der Antrag daher zurückzuweisen.