VwGH: Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO
Das für die Beurteilung nach § 75 Abs 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt
§ 75 GewO, § 74 GewO
GZ 2009/04/0211, 28.09.2011
VwGH: Gem § 75 Abs 2 GewO sind Nachbarn alle Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft.