11.01.2012 Sozialrecht

VwGH: Feststellungsbescheid über die Beitragspflicht und Beitragshöhe

Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen


Schlagworte: Allgemeines / gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Feststellungsbescheid, Beitragspflicht, Beitragshöhe,
Gesetze:

§ 410 ASVG, § 194 GSVG, § 194a GSVG, § 58 ASVG, § 62 ASVG

GZ 2009/08/0043, 19.10.2011

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen.