11.01.2012 Sozialrecht
VwGH: Feststellungsbescheid über die Beitragspflicht und Beitragshöhe
Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen
Schlagworte: Allgemeines / gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Feststellungsbescheid, Beitragspflicht, Beitragshöhe,
Gesetze:
§ 410 ASVG, § 194 GSVG, § 194a GSVG, § 58 ASVG, § 62 ASVG
GZ 2009/08/0043, 19.10.2011
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen.