VwGH: § 25 PGV – Aufteilung der Dienstfreistellungen für Personalvertreter
Wenngleich es sich bei der Verteilung der Dienstfreistellungen nicht um eine Wahl handelt, darf die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung gelangen; es widerspricht einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden Wirkung den Zielsetzungen zum Schutz der Minderheitenfraktionen; andererseits ist aber - anders als bei der Verteilung von Mandaten, die von Menschen ausgeübt werden und daher logischerweise nur jeweils ganze Zahlen zulassen - die Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in Bruchteilen (oder Prozenten oder Arbeitsstunden) der zu leistenden Arbeitszeit der Mandatare denkbar; dies ist nach dem PVG nicht unzulässig; die Durchführung der Verteilung in Prozenten ist nicht rechtswidrig
§ 25 PVG
GZ 2010/09/0246, 15.09.2011
VwGH: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Rsp, auf die sich die belangte Behörde stützt, in jenen Bereichen durch eine Gesetzesänderung nicht mehr maßgeblich ist, in denen davon die Rede ist, dass § 25 Abs 4 PVG selbst keine Regel enthält, nach welchen Kriterien der Zentralausschuss seine Beschlüsse betreffend die Dienstfreistellung zu fassen hat und dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip nur subsidiär zu Anwendung gelangt. Der Satz "Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen" gelangte auf Grund eines Abänderungsantrages in den Ausschussberatungen zu Art 13 der Nov BGBl I Nr 130/2003 in § 25 Abs 4 PVG. Dies wurde folgendermaßen begründet (Erläuterungen 320 Blg NR 22. GP, 10):
"Determinierung der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter und Bedachtnahme auf die Mandatsstärke der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen."
Damit enthält § 25 Abs 4 PVG nunmehr zwei Regeln, die kumulativ bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung anzuwenden sind. Der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum, der dem ZA bei der Willensbildung nach § 25 Abs 4 Satz 2 eingeräumt war, wurde durch diese Regeln des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG eingeengt. Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Die Kontrolle des VwGH beschränkt sich daher darauf, ob dieses Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt wurde.
Entgegen der Ansicht des Bf bedeutet der nach dem Wortlaut des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG für sich allein genommen nicht eindeutige Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen", zu dessen Verständnis somit der aus den Erläuterungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers herangezogen werden darf, nicht das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander, sondern das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate.
Wie das Stärkeverhältnis zu berechnen ist, lässt das PVG allerdings offen.
Gem § 20 Abs 8 PVG gelangte für die Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden, aus der Zahl der gültigen Wählerstimmen zu berechnenden Mandate das d'Hondtsche Verfahren zur Anwendung.
Wenngleich es sich bei der Verteilung der Dienstfreistellungen nicht um eine Wahl handelt, ist dem Bf dahingehend zu folgen, dass die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung gelangen darf. Es widerspricht einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden Wirkung den bereits im hg Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0273, dargestellten Zielsetzungen zum Schutz der Minderheitenfraktionen, auf die gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Andererseits ist aber - anders als bei der Verteilung von Mandaten, die von Menschen ausgeübt werden und daher logischerweise nur jeweils ganze Zahlen zulassen - die Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in Bruchteilen (oder Prozenten oder Arbeitsstunden) der zu leistenden Arbeitszeit der Mandatare denkbar. Dies ist nach dem PVG nicht unzulässig. Wie der gegenständliche Fall zeigt, wird eine solche Verteilung in Prozenten durchgeführt; eine derartige Praxis wurde vom VwGH nicht als rechtswidrig erachtet.
Betrachtete man die nach den Mandaten auf die Wählergruppen entfallenden Anteile an den sieben zur Verfügungen stehenden Dienstfreistellungen arithmetisch, so entfielen auf die CLV-FCG (jeweils gerundet) 5,73, auf die Grünen PädagogInnen & kuli - UG und die SLÖ-FSG je 0,64 der insgesamt sieben Dienstfreistellungen.
Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zeigen, dass abgesehen von der Anführung des d'Hondtschen Systems die Beschlussfassung über die zu beantragenden Freistellungen in Wahrheit nahezu ausschließlich auf Grund der von den freizustellenden Mitgliedern des ZA auszuübenden gewählten Funktionen im ZA selbst, in anderen Organen der Personalvertretung, zugewiesenen besonderen Aufgabenbereichen in Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung sowie einer Sozialeinrichtung, die in den Wirkungsbereich des ZA fällt, erfolgte.
Es wurde daher auf das "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" nicht iSd Gesetzes Rücksicht genommen. Dies führt indes aber nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Denn es kommt nicht ausschließlich auf dieses Kriterium an, sondern es ist kumulativ und gleichbedeutend "auf die auszuübenden Funktionen" Bedacht zu nehmen.
§ 25 Abs 4 und 5 PVG knüpft die Dienstfreistellung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan. Die Ansicht des Bf, es müsse sich um eine "mit dem ZA unmittelbar verbundene Funktion" handeln, ist verfehlt, stellt doch § 25 Abs 4 und 5 PVG auf die Erfüllung der Obliegenheiten der Personalvertreter und nicht bloß auf jene der Mitglieder des ZA ab. Nach Auffassung des VwGH kann aus § 25 Abs 5 PVG auch für den Bereich der Willensentscheidung des ZA nach § 25 Abs 4 Sätze 2 und 3 PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungs-Organ selbst: diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen. Darunter fallen auch Funktionen in Personalvertretungen der Bezirke und die Kassier-Tätigkeit im Landeslehrer-Unterstützungsverein - einer Sozialeinrichtung, die nach dem angefochtenen Bescheid und vom Bf unwidersprochen in den Wirkungsbereich des ZA fällt. Hinsichtlich der Dienstfreistellung des MW für die Überantwortung "besonderer Aufgaben bzw Arbeitsschwerpunkte des ZA" ist eine solche typische Betrachtung allerdings nicht anzustellen. Die Übertragung derartiger Aufgaben kann nur dann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, wenn diese Aufgaben allen Bediensteten ungeachtet ihrer Einstellung zu den Wählergruppen zu Gute kommen, und dieser Personalvertreter im Einzelfall über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben (§ 2 PVG) besonders qualifiziert erscheinen lassen.
Aus der Art der dem MW übertragenen besonderen Aufgaben lässt sich erkennen, dass es sich dabei um Fortbildungs- und Schulungsaufgaben handelt, die allen Bediensteten in gleicher Weise zukommen sollen. Zwar hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die besondere Befähigung des MW in Bezug auf die übertragenen besonderen Aufgaben nicht dargelegt, doch zeigt der Bf nicht auf, dass es diesem an Fähigkeiten ermangle, die ihn für die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgaben als ungeeignet erscheinen ließe. Der Bf zeigt damit die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf.
Dem Bf wurde hingegen keine besondere Funktion zugewiesen.
Es wurde daher auf das Kriterium "auszuübende Funktionen" des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG ausreichend Bedacht genommen. Dies relativiert das auf der Stärke der Wählergruppen oben dargestellte Ergebnis in wesentlichem Ausmaß.
Angesichts des Umstandes, dass dem Bf keine Funktion zugewiesen ist, und der Wählergruppe "Die grünen Pädagogen & kuli - UG" nach dem "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" rein rechnerisch nur 0,64 von sieben Dienstfreistellungen zukämen, ist insgesamt nicht zu ersehen, dass dem Bf bei vollständiger Berücksichtigung beider Kriterien des § 25 Abs 4 Satz 3 PVG eine Teil-Dienstfreistellung zustünde, weshalb kein Ermessensmissbrauch durch den ZA und keine Rechtsverletzung der Aufsichtsbehörde durch Außerachtlassung des oben dargelegten Maßstabes zu erkennen ist.