OGH: Streitschlichtung gem § 8 VerG 2002 – „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gem § 8 Abs 1 VerG
Das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wird auch dann bejaht, wenn die Vereinsmitgliedschaft bereits beendet wurde; bei Nachwirkungen aus der Vereinsmitgliedschaft hat sich der ausgeschiedene Kläger vor der Anrufung des ordentlichen Gerichts an die jeweilige vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu wenden
§ 8 VerG 2002, § 42 JN
GZ 7 Ob 119/11t, 28.09.2011
OGH: Einer Klage steht das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung.
„Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gem § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach der Rsp des OGH solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“.
Nach dem VerG 2002 ist der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ umfassend. Anderes gilt (jedenfalls) dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis beruht, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist. Zu prüfen ist daher, ob sich der Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, die Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder ob ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht wird, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.
Nach der Rsp wird das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis auch dann bejaht, wenn die Vereinsmitgliedschaft bereits beendet wurde. Bei Nachwirkungen aus der Vereinsmitgliedschaft hat sich der ausgeschiedene Kläger vor der Anrufung des ordentlichen Gerichts an die jeweilige vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu wenden.