OGH: Dopingverfahren – zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche, die darauf abzielen, die Zuständigkeit der nach dem ADBG 2007 eingerichteten Spruchkörper in Frage zu stellen
Die Erwägungen des Gesetzgebers zum VerG 2002, dass vor einem Gerichtsverfahren zunächst eine vereinsinterne Klärung der Streitigkeit versucht werden soll, kann auch auf Dopingverfahren übertragen werden; daher gilt die Sechs-Monats-Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 auch in Dopingfällen
ADBG 2007, § 8 VerG 2002, § 42 JN
GZ 7 Ob 119/11t, 28.09.2011
OGH: Dopingverfahren sind zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten. Die bei der Beklagten (Nationale Antidoping Agentur Austria GmbH (NADA Austria)), eingerichtete Rechtskommission trifft ihre Entscheidung für den Sportverband. Eine in einem Dopingverfahren ergangene Entscheidung ist daher funktionell dem Verband zuzurechnen. Seit dem Inkrafttreten des ADBG 2007 ersetzen die Anti-Doping-Institutionen (Rechtskommission und Unabhängige Schiedskommission) die vereinsinternen Schlichtungsstellen (Disziplinarorgane des Vereins) in Dopingverfahren. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum VerG 2002, dass vor einem Gerichtsverfahren zunächst eine vereinsinterne Klärung der Streitigkeit versucht werden soll, kann auch auf Dopingverfahren übertragen werden. Daher gilt die Sechs-Monats-Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 auch in Dopingfällen. An die Stelle des Verfahrens vor der vereinsinternen Stelle tritt das Verfahren vor den Anti-Doping-Kommissionen.