VwGH: Mobilitätsstipendien gem § 56d StudFG
Das Mobilitätsstipendium wird in derselben Höhe wie die Studienbeihilfe für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des (inländischen) Studienortes haben, gewährt; die zusätzliche Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium entsprechend § 54 StudFG ist dazu nicht vorgesehen
§ 56d StudFG, § 54 StudFG
GZ 2009/10/0106, 13.05.2011
VwGH: Die durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 47/2008 in das StudFG 1992 eingefügte Bestimmung des § 56d sieht die Förderung eines zur Gänze im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betriebenen Studiums durch Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vor. Dieses Stipendium wird in derselben Höhe wie die Studienbeihilfe für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des (inländischen) Studienortes haben, gewährt. Die zusätzliche Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium entsprechend § 54 StudFG 1992 ist dazu nicht vorgesehen.