VwGH: Dienstplan gem § 48 BDG
Aus dem Charakter des Dienstplanes als Weisung folgt, dass in Bezug auf einen konkreten Dienstplan die allgemein iZm Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide, nämlich betreffend die (fehlende) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) derselben bzw betreffend ihre Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte zulässig sind; darüber hinaus kann die Wirksamkeit (Gültigkeit) von Anordnungen in einem Dienstplan im Zuge eines Verfahrens zur Bemessung der Überstundenvergütung für einen konkreten Zeitraum inzidenter überprüft werden
§ 48 BDG, §§ 58 ff AVG, § 44 BDG
GZ 2010/12/0150, 17.10.2011
VwGH: Zum Verständnis des Begriffes "Dienstplan" iSd § 48 Abs 1 BDG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2010/12/0001, Folgendes ausgeführt:
"Unter dem, im BDG nicht näher definierten, Begriff des Dienstplanes versteht die Rsp die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat. Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der RV zum Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr 133/1967, die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (zB Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand."
Darüber hinaus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, zum Rechtscharakter des Dienstplanes ua Folgendes ausgeführt:
"Aus § 48 BDG ergibt sich, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen, was wiederum für die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten von Bedeutung sein kann, setzt doch zB die Qualifizierung einer Dienstleistung als Überstunde voraus, dass der Beamte diese außerhalb seiner Normaldienstzeit erbracht hat. Der Konkretisierungsspielraum für die Umsetzung der allgemeinen Entscheidung ist dabei unterschiedlich; er wird zB bei einem Schicht- und Wechseldienstplan in der Regel wesentlich höher sein als bei einem Normaldienstplan für eine Fünf-Tage-Woche.
Für die generelle sowie die individuellen Entscheidungen iZm der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, ist - unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter nach § 45 Abs 1 und 2 BDG zuständig."
Aus dem zuletzt vom VwGH dargetanen Charakter des Dienstplanes als Weisung folgt, dass in Bezug auf einen konkreten Dienstplan die allgemein iZm Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide, nämlich betreffend die (fehlende) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) derselben bzw betreffend ihre Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte zulässig sind. Darüber hinaus kann die Wirksamkeit (Gültigkeit) von Anordnungen in einem Dienstplan im Zuge eines Verfahrens zur Bemessung der Überstundenvergütung für einen konkreten Zeitraum inzidenter überprüft werden.