18.01.2012 Sonstiges

VwGH: Berichtigung des Geburtenbuches gem § 15 PStG

§ 15 PStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem Bescheid beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt


Schlagworte: Personenstandsrecht, Geburtenbuch, Berichtigung, Adelsbezeichnung
Gesetze:

§ 15 PStG, § 9 IPRG, § 13 IPRG, § 26 IPRG, § 183 ABGB, AdelsaufhebungsG, § 68 AVG

GZ 2010/17/0278, 28.02.2011

 

VwGH: Der VfGH hat zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin im Hinblick auf den im Geburtenbuch dadurch registrierten Familiennamen "Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen" in seinem Erkenntnis vom 27. November 2003, B 557/03 zusammenfassend die österreichische Rechtslage dahin beurteilt, dass es nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiter zu geben. Österreichische Staatsbürger seien nach dem erwähnten Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

 

Die Bf macht zunächst vor dem VwGH geltend, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 68 AVG vollkommen außer Acht gelassen. Die Eintragung des Geschlechtsnamens "Fürstin von Sayn-Wittgenstein" beruhe auf einem Bescheid des Jahres 1992, der nur nach Maßgabe des § 68 AVG hätte abgeändert werden dürfen.

 

Mit diesem Vorbringen übersieht die bf Partei die Bestimmung des § 15 PStG. Diese Norm ermöglicht unter den dort genannten, erwähnten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem Bescheid beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt.

 

Soweit die Bf weiters die Ansicht vertritt, mit der angeordneten Berichtigung des Geburtenbuches werde unzulässigerweise in die Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis eingegriffen, die Wirkungen der Adoption seien nach deutschem Recht zu beurteilen, übersieht sie, dass auf die kollisionsrechtliche Beurteilung der Berichtigung ihres Namens im Geburtenbuch § 13 IPRG anzuwenden ist. Danach beansprucht der österreichische Staat die Geltung seiner Rechtsordnung hinsichtlich des Namensrechtes seiner Staatsangehörigen. Dies bedeutet aber auch, dass die österreichische Rechtsordnung bestimmt, welche Behörde oder welches Gericht im konkreten Einzelfall zu Entscheidung berufen ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall weiters, dass die Personenstandsbehörden die Frage zu beurteilen hatten, mit welchem Namen die Bf in die österreichischen Personenstandsbücher (hier das Geburtenbuch) einzutragen war. Dabei haben die österreichischen Personenstandsbehörden ihre Verfahrensvorschriften anzuwenden. Wurde nun auf Grund der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis der Name der Bf mit den nach der österreichischen Rechtsordnung nicht einzutragenden und dem ordre-public widersprechenden Adelsbestandteilen im Geburtenbuch eingetragen, war diese Eintragung im Wege des § 15 PStG ungeachtet einer etwaigen Rechtskraft der Entscheidung des Kreisgerichtes Worbis zu berichtigen.