VwGH: Reisekostenzuschuss für Universitätslehrer gem § 48b RGV
Bei der in § 48b RGV geregelten Gewährung eines Reisekostenzuschusses handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde, welche nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das - im gebundenen Bereich zu beurteilende - Vorliegen eines "Zusammenhanges mit einer Freistellung nach § 160 BDG" voraussetzt
§ 48b RGB, § 160 BDG, § 165 BDG
GZ 2010/12/0120, 27.09.2011
VwGH: Bei der in § 48b RGV geregelten Gewährung eines Reisekostenzuschusses handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde, welche nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das - im gebundenen Bereich zu beurteilende - Vorliegen eines "Zusammenhanges mit einer Freistellung nach § 160 BDG" voraussetzt. Der belangten Behörde ist daher insoweit nicht entgegen zu treten, als sie die Auffassung vertrat, die nach dem Gesetzeswortlaut verlangte Voraussetzung des Vorliegens einer Freistellung nach § 160 BDG sei im Beschwerdefall nicht gegeben.
Dem Bf ist durchaus zuzubilligen, dass jene Motive, die den Gesetzgeber zur Erteilung einer Ermächtigung an die Dienstbehörde bewogen haben, auch außerhalb von Dienstreisen Reisekostenzuschüsse an Universitätslehrer zu gewähren, für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 BDG) zumindest in gleicher Intensität zutreffen wie für andere Gruppen von Universitätslehrern (§ 154 Z 2 bis 4 BDG). Folglich ist davon auszugehen, dass es der immanenten Teleologie des § 48b RGV widersprechen würde, wenn gerade Universitätsprofessoren in Ansehung der Erlangung eines Reisekostenzuschusses gemäß der zitierten Bestimmung schlechter gestellt wären als alle übrigen Universitätslehrer. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn es Universitätsprofessoren in bestimmten Fallkonstellationen - anders als anderen Universitätslehrern in vergleichbaren Fallkonstellationen - von vornherein verunmöglicht wäre, die für eine Zuerkennung der Geldleistung nach § 48b RGV vorausgesetzte Bewilligung nach § 160 Abs 1 BDG überhaupt zu erlangen. Letzteres wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsstellung eines Universitätsprofessors, der sich zu einer Teilnahme an einer Konferenz auf Grundlage des § 165 Abs 2 BDG entschließt, mit jener Rechtsstellung ident wäre, die ein anderer Universitätslehrer durch eine Bewilligung nach § 160 Abs 1 BDG zum Zwecke einer solchen Teilnahme erst erlangen würde. Nur dann ließe sich argumentieren, dass einem Universitätsprofessor diesfalls eine Bewilligung nach der letztgenannten Gesetzesstelle gar nicht erteilt werden könnte, weil sie von ihm ja ohnedies nicht benötigt werde. Anders als die Beschwerde offenbar annimmt, gleichen sich die Rechtsstellungen nach den beiden zitierten Gesetzesbestimmungen aber nicht vollkommen. Sie unterscheiden sich nämlich insoweit, als - wie auch die Beschwerde erkennt - der auf Grundlage des § 165 Abs 2 BDG von der Universität abwesende Universitätsprofessor jederzeit, also insbesondere auch während der Dauer einer von ihm besuchten Konferenz, mit einer dienstlichen Inanspruchnahme am Ort der Universität, also mit dem Schlagendwerden von Dienstpflichten nach § 165 Abs 1 Z 2 bis 4 BDG, zu rechnen hat, während dies im Fall des § 160 BDG auf Grund der Rechtskraft des Freistellungsbescheides während der Dauer der gewährten Freistellung gerade nicht der Fall ist. Handelt es sich aber solcherart um unterschiedliche Rechtsstellungen, so ist der belangten Behörde jedenfalls insoweit zu folgen, als es auch Universitätsprofessoren freisteht, anstelle der Inanspruchnahme ihrer Rechte gem § 165 Abs 2 BDG zur Teilnahme an einer Konferenz eine (ihnen nach dem Vorgesagten auch dienstrechtlich eine etwas günstigere Rechtsstellung vermittelnde) Bewilligung nach § 160 Abs 1 BDG anzustreben. Dass ihnen nach dem klaren Wortlaut des § 48b RGV ein Reisekostenzuschuss nur bei der Wahl der zweitgenannten Option zusteht, macht diese Regelung nicht lückenhaft. Auch erscheint sie vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich des Dienst- und Gehaltsrechtes der Bundesbeamten verfassungsrechtlich unbedenklich.