31.01.2012 Zivilrecht

OGH: § 228 ZPO – schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren

In jüngerer Zeit wird die Feststellungsklage ausdrücklich auch zugelassen, wenn erst künftige entstehende Ersatzansprüche bloß nicht auszuschließen sind und eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Feststellungsklage, rechtliches Interesse
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO

GZ 1 Ob 227/11f, 22.12.2011

 

OGH: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten hat die höchstgerichtliche Rsp das Erfordernis eines bereits erfolgten Schadenseintritts für das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung für künftige (weitere) Schäden schon vor längerer Zeit aufgegeben. Weiterhin reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus, sondern ist es Sache des Klägers, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten. Stets bedarf die Feststellungsklage eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehestbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht, wobei ein rechtliches Interesse regelmäßig zu bejahen ist, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. Daher rechtfertigt grundsätzlich die bloße Möglichkeit künftiger Schadensfolgen die Erhebung einer Feststellungsklage, die damit auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient. In jüngerer Zeit wird die Feststellungsklage ausdrücklich auch zugelassen, wenn erst künftige entstehende Ersatzansprüche bloß nicht auszuschließen sind und eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Ansatz auch keineswegs auf bestimmte Arten von Rechtsverletzungen beschränkt, was auch kaum zu begründen wäre.