VwGH: Kreosothaltige Abfälle iSd § 78 Abs 9 AWG
Aus den Materialien zu der am 1. April 2006 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 78 Abs 9 AWG geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle iSd § 78 Abs 9 AWG jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist
§ 78 Abs 9 AWG, Chem-VerbotsV 2003
GZ 2008/07/0159, 22.12.2011
VwGH: Aus den Materialien zu der am 1. April 2006 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 78 Abs 9 AWG geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle iSd § 78 Abs 9 AWG jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich aus den Abs 7 und 8 des § 17 der Chem-VerbotsV 2003 ergibt (arg "Abweichend von Abs 6. (…)"), fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Abs 6 normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" - ua - von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (zB Bahnschwellen) iSd Abs 6. § 17 Abs 9 der Chem-VerbotsV 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Abs 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass "der private Gebrauch" (dh der nicht gewerblichindustrielle Gebrauch) - ua - von nach § 17 Abs 7 und 8 der Chem-VerbotsV 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (zB Bahnschwellen) nur dann verboten wäre, wenn - iSd Z 3 des Abs 9 - an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält § 17 der Chem-VerbotsV 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren iSd Abs 6, somit ua von Bahnschwellen. ISd Verweises in den Gesetzesmaterialien zu § 78 Abs 9 AWG auf § 17 der Chem-VerbotsV 2003 ist somit § 78 Abs 9 AWG so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung iSd genannten Bestimmung anzunehmen ist.