OGH: Unvereinbarkeit nach § 15 PSG
Die Unvereinbarkeit für den Stiftungsvorstand erstreckt sich gem § 15 Abs 3a PSG auch auf Vertreter der Begünstigten
§ 15 PSG
GZ 6 Ob 101/11p, 12.01.2012
OGH: Nach § 15 Abs 2 PSG können ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Ergänzt wird diese Regelung durch § 15 Abs 3 PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt. Durch die Unvereinbarkeitsbestimmungen sollen die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und Interessenkollisionen vermieden werden. Vorgebeugt soll va kollidierenden Interessen der Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs einerseits und der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits. Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs.
In der Entscheidung 6 Ob 145/09f hat der OGH die Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Stiftungsvorstand auch auf „Vertreter der Begünstigten“ erstreckt, „jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis“. In Reaktion darauf normiert der durch das BBG 2011 eingefügte, am 31. 12. 2010 in Kraft getretene § 15 Abs 3a PSG: „Abs 2 und Abs 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs 2) oder in Abs 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.“ Mit dieser Ergänzung soll den Materialien zufolge eine notwendige Klarstellung geschaffen werden. Demnach begründete das Mandatsverhältnis zwischen dem minderjährigen Begünstigten und dem Vorstandsmitglied Dr. L***** zur Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter keine Unvereinbarkeit nach § 15 PSG.