VwGH: Bekämpfung der Beweiswürdigung
Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH, nicht aber deren konkrete Richtigkeit
§ 45 AVG, Art 131 B-VG, § 41 VwGG
GZ 2006/04/0144, 21.12.2011
VwGH: Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des VwGH, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Der VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.