OGH: Umfang des Versicherungsschutzes gem § 2 KHVG
Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft; § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers
§ 2 KHVG, § 24 KHVG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 180/11a, 19.01.2012
OGH: Nach stRsp beruht der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers.
Dass die vormalige Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffend den PKW Ford Mondeo diesen im Unfallzeitpunkt gelenkt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Sie war auch nicht mehr Eigentümerin oder Halterin des PKW. Der Kläger hat somit keinen Sachverhalt behauptet geschweige denn erwiesen, wonach die Versicherungsnehmerin oder ein Versicherter (vgl § 2 Abs 2 KHVG) schadenersatzpflichtig wäre. Eine Haftung der Beklagten scheidet somit aus.