OGH: Zur Beweislastverteilung im Versicherungsrecht
Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls behaupten und beweisen
§ 1 VersVG, §§ 266 ff ZPO, § 272 ZPO
GZ 7 Ob 208/11f, 30.11.2011
OGH: Nach der stRsp muss der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls behaupten und beweisen. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Versicherungsnehmer einen ihn zumindest vorübergehend invalid machenden Unfall gehabt hat. Der Versicherungsfall der Invalidität mit Anspruch auf Taggeld setzt aber auch voraus, dass der Versicherte unfallskausal vollständig arbeitsunfähig war. Der Kläger hätte daher zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass der Versicherungsnehmer im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage war, irgendeine berufliche Tätigkeit zu verrichten. Nach Ansicht des Revisionswerbers wäre es an der Beklagten gelegen zu beweisen, dass es ab Dezember 2008 zu einer (teilweisen) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und damit zum Entfall der Versicherungsleistung gekommen sei, da der Versicherungsnehmer unstrittig vom 1. 9. bis 30. 11. 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dem wäre nur dann beizupflichten, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erfahrungsgemäß in der Regel länger als drei Monate andauern würde. Da von einem solchen generellen Erfahrungswert nicht ausgegangen werden kann und dies der Kläger auch gar nicht behauptet hat, kann seiner Auffassung über die Beweispflicht nicht beigepflichtet werden. Entgegen seiner Meinung hat das Berufungsgericht demnach die Behauptungs- und Beweislastproblematik nicht verkannt.