OGH: Unmittelbare Zuleitungen / direkte Immissionen gem § 364 Abs 2 ABGB (hier: Ableitung von Oberflächenwasser)
Unmittelbare Zuleitungen (direkte Immissionen) ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt
§ 364 ABGB
GZ 4 Ob 197/11s, 17.01.2012
OGH: Nach gefestigter Rsp sind unmittelbare Zuleitungen (direkte Immissionen) ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt. Der Betroffene kann im Fall direkter Immissionen (unmittelbarer Zuleitungen) in erster Linie die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. 6 Ob 15/04 betraf keine unmittelbare Zuleitung. Gegenstand der Entscheidung 7 Ob 66/02k war ein Ausgleichsanspruch, wobei der OGH die Rechtsfolgen einer allfälligen, unmittelbaren Zuleitung nicht in seine Überlegungen einbezog.
Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte nicht auf eine behördliche Bewilligung der Ableitung von Oberflächenwasser über die Grundstücke der Klägerinnen; sie macht vielmehr Ersitzung geltend. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gem § 364 Abs 2 ABGB von vornherein versage.