OGH: Gerichtlicher Vergleich iZm Beendigung des Arbeitsverhältnisses
In einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auch über solche Ansprüche wirksam vergleichen, die bei aufrechtem Dienstverhältnis unverzichtbar wären, sofern die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch andere Vorteile, insbesondere durch die Klärung einer strittigen Sachlage und Rechtslage, aufgewogen wird
§§ 1380 ff ABGB, § 204 ZPO
GZ 8 ObA 97/11i, 20.01.2012
OGH: In einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitnehmer auch über solche Ansprüche wirksam vergleichen, die bei aufrechtem Dienstverhältnis unverzichtbar wären, sofern die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch andere Vorteile, insbesondere durch die Klärung einer strittigen Sachlage und Rechtslage, aufgewogen wird. Auch das Aufgeben von Ansprüchen aus einem Pensionsvertrag ist unter diesen Umständen zulässig und wirksam.
Die Revisionsbehauptung, ein Verzicht auf derartige Ansprüche bedürfe zwingend einer bestimmten Form oder der Zustimmung Dritter, die in Zukunft möglicherweise irgendwann Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben könnten, findet im Gesetz keine Deckung. Durch einen gerichtlichen Vergleich wird zudem jede andere Formvorschrift ersetzt.
Die Bereinigungswirkung eines Generalklauselvergleichs bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten, jedenfalls aber auf die ihnen damals positiv bekannten oder erkennbaren Folgen. Diese Vermutung gilt insbesondere auch für Vergleiche über die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.