14.02.2012 Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung – drohender unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO (iZm Wasserimmissionen)

Das „längerfristig“ mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, zur Sicherung anderer Ansprüche, drohender unwiederbringlicher Schaden, Wasserimmissionen
Gesetze:

§ 381 EO

GZ 4 Ob 197/11s, 17.01.2012

 

OGH: Das „längerfristig“ mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen; gleiches gilt für eine infolge von Wasserimmisionen eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerks. Auch die mit solchen Immissionsfolgen verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität des betroffenen Nachbarn ist durch Geld nicht oder nicht völlig adäquat ersatzfähig.

 

Die Klägerinnen stützen ihren Sicherungsantrag auf die Behauptung einer solcherart eintretenden unbehebbaren Schädigung der Bausubstanz ihres Hauses. Das Rekursgericht ist daher vertretbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen die Voraussetzungen eines auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Untersagungsanspruchs hinreichend behauptet haben.

 

Die einstweilige Verfügung darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ob dies hier - bei Antragsstattgebung - der Fall wäre, kann mangels eines entsprechenden Tatsachensubstrats derzeit nicht beurteilt werden. Es wäre an der Beklagten gelegen darzutun, aus welchen Gründen sämtliche mögliche und zumutbare Maßnahmen eine nicht rückführbare Sachlage bewirken würden. Auch dies wäre sodann im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu prüfen.