OGH: Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern gem § 27 PSG – Legitimation des Antragstellers zur Erhebung eines Revisionsrekurses?
Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gem § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann
§ 27 PSG, § 40 PSG, § 2 AußStrG, §§ 62 ff AußStrG
GZ 6 Ob 244/11t, 12.01.2012
OGH: Entgegen der von den Revisionsrekursgegnern vertretenen Auffassung kommt den Revisionsrekurswerbern (Begünstige der Privatstiftung) Parteistellung und damit auch die Legitimation zur Erhebung eines Revisionsrekurses zu. Zwar hatten sie im erstinstanzlichen Verfahren nach § 27 PSG keine Parteistellung. Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht nämlich nach stRsp kein Rekursrecht (6 Ob 180/04w). Die zitierte Entscheidung betraf die Abweisung eines Antrags eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung auf Durchführung einer Sonderprüfung.
Dieselben Grundsätze gelten nach der Rsp bei der Löschung unzulässiger oder unrichtiger Eintragungen nach § 10 FBG. In diesem Sinne hat der OGH ausgesprochen, dass die Entscheidung über eine amtswegige Löschung von den Parteien, also insbesondere vom betroffenen Rechtsträger, im Rahmen des § 14 Abs 3 FBG auch von der zuständigen Interessenvertretung bzw dem zuständigen Revisionsverband angefochten werden kann. Wird hingegen eine Anregung Dritter zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen. Grund dafür ist, dass das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG grundsätzlich nicht primär der Durchsetzung privater Interessen dient. Deshalb kommt bei Löschung eines Gesellschafters einer GmbH zwar der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sowie dem gelöschten Gesellschafter Parteistellung zu, weil durch die Löschung unmittelbar in seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre eingegriffen wurde. Hingegen hat die Anregerin keine Rechtsmittelbefugnis.
Diese Grundsätze lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf die Privatstiftung übertragen. Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen auf das besondere, sich bei der Privatstiftung aus dem Fehlen von Eigentümern ergebende Kontrolldefizit verwiesen, wo mangels Vorliegens von Eigentümern kein Äquivalent etwa zur Hauptversammlung im Aktienrecht besteht. In Hinblick auf dieses Kontrolldefizit hat der erkennende Senat im Privatstiftungsrecht auch einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds zugebilligt.
Diese Überlegungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gem § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits.