OGH: Ausgleichszulage gem§ 292 ASVG – Neufeststellung nach § 296 Abs 3 ASVG
Bereits eine Veränderung der Pensionshöhe als Bestandteil des Einkommens des Ausgleichszulagenbeziehers oder eine Änderung der Richtsatzbeträge rechtfertigt eine ohne Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen vorzunehmende Neufeststellung der Ausgleichszulage
§ 292 ASVG, § 296 ASVG
GZ 10 ObS 109/11v, 08.11.2011
OGH: Der Träger der Pensionsversicherung hat nach § 296 Abs 3 ASVG bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. Dabei rechtfertigt bereits eine Veränderung der Pensionshöhe als Bestandteil des Einkommens des Ausgleichszulagenbeziehers oder eine Änderung der Richtsatzbeträge eine ohne Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen vorzunehmende Neufeststellung der Ausgleichszulage.