OGH: Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Exekutionssperre gem § 10 Abs 1 IO
Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, nicht bloß auf Antrag des Verpflichteten, wahrzunehmen ist
§ 10 IO
GZ 3 Ob 239/11k, 18.01.2012
OGH: Gem § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verpflichteten am 31. August 2011 ist aber die am 24. Oktober 2011 von der Betreibenden beantragte Pfandrechtseinverleibung nicht mehr möglich. Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, nicht bloß auf Antrag des Verpflichteten, wahrzunehmen ist. Der Antrag der Betreibenden ist daher nicht nur, soweit er die Pfandrechtsbegründung im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 208 EO) anstrebt, wegen Verfristung, sondern auch im laufenden bücherlichen Rang unzulässig und daher zurückzuweisen.