22.02.2012 Steuerrecht

VwGH: Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder eines Einfamilienhauses) darstellt


Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Betriebsausgaben, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
Gesetze:

§ 16 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 20 EStG

GZ 2007/13/0119, 25.05.2011

 

VwGH: Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, ergangenen stRsp des VwGH durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war.

 

Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter.

 

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder eines Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär durch das "Versperren" einer Verbindungstür (mit einem "stets" vorgestellten Schrank) verhindert, ist der Wohnungsverband noch nicht aufgehoben. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.